Direkte Steuern:
Indirekte Steuern:
Die Körperschaftsteuer:
Das polnische Körperschaftsteuerrecht findet Anwendung auf juristische Personen mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Polen. Gesellschaften die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen (KG, OHG, GbR) unterliegen nicht der polnischen Körperschaftsteuer. Unternehmen, die in Polen weder ihren Sitz noch Ihre Geschäftsleitung haben, sind beschränkt steuerpflichtig und haben ihr in Polen erzieltes Einkommen zu versteuern.
Der Körperschaftsteuersatz in Polen beträgt 19%. Der Körperschaftsteuersatz findet dabei zum einen bei Gewinne aus der unternehmerischen Tätigkeit zum anderen aber auch auf Dividendenausschüttungen und Beteiligungsgewinne von Unternehmen mit Sitz in Polen Anwendung.
Leistungen mit immateriellem Charakter, wie Beratungsleistungen, Marktforschung, Verwaltungs- und Controllingleistungen, Garantie- und Bürgschaftsleistungen sowie ähnliche Leistungen, die von Steuerpflichtigen ohne Sitz oder Geschäftsleitung vereinnahmt werden, unterliegen einer Pauschalsteuer von 20%.
Steuerlich abzugsfähig sind nach der gesetzlichen Definition grundsätzlich alle Betriebsausgaben, die zu Erzielung von Betriebseinnahmen aufgewendet werden und nicht dem im Gesetz kodifizierten Abzugsverbot unterliegen.
Über die Betriebsausgaben hinaus können in Polen bestimmte Spenden steuerlich geltend gemacht werden (max. 10 % der Einkünfte der Gesellschaft). Hierunter fallen Spenden an gemeinnützige Organisationen sowie Spenden an die Kirche.
Darüber hinaus ist es in Polen ebenfalls möglich 50 % der Aufwendungen für den Kauf „neuer Technologien“ steuerlich als Aufwendungen geltend zu machen. „Neue Technologien“ werden in diesem Zusammenhang als Technologien definiert, die weniger als 5 Jahre auf dem Markt erhältlich ist. Neben der Geltendmachung der Aufwendungen besteht aber weiterhin das uneingeschränkte Recht der Abschreibung der Wirtschaftsgüter.
Verluste die in vergangenen Steuerjahren angefallen sind, können bis zu 5 Jahre nach Entstehung vorgetragen werden. Mit dem Ergebnis des jeweiligen Steuerjahres zu verrechnen ist jedoch maximal die Hälfte des Jahresverlustes. Somit muss ein Verlust mindestens auf zwei Gewinnjahre verteilt werden. Die Verlustvorträge dürfen bereits bei der Ermittlung der monatlichen Vorauszahlungen berücksichtigt werden.
Kleine Unternehmen bekommen im Jahr der Gründung die Möglichkeit einen sogenannten Steuerkredit in Anspruch zu nehmen. Dieser Steuerkredit besteht aus einer Steuerstundung der im ersten Jahr entstandenen Steuerschuld. Darüber hinaus wird das Unternehmen von der Abgabe einer Steuererklärung entbunden. Die im ersten Jahr entstandene Steuerschuld ist dann in den folgenden fünf Jahren ratierlich zu tilgen.
Die Einkommensteuer:
Natürliche Personen unterliegen der Einkommensteuer. Das polnische Einkommensteuergesetz beinhaltet im Gegensatz zum deutschen Einkommensteuergesetz einen Stufentarif der lediglich zwei Steuersätze kennt. Bis zu einem Einkommen von PLN 85.528 hat der Steuerpflichtige 18 % Einkommensteuer zu entrichten. Bei einem Einkommen über PLN 85.528 muss der Steuerpflichtige PLN 14.839,02 (85.528 x 18%) zzgl. 32 % des den Betrag von PLN 85.528 übersteigenden Betrages versteuern. Unter einem zu versteuernden Einkommen von PLN 3.000 was rund EUR 700 entspricht wird keine Einkommensteuer erhoben. Somit besteht in Polen nur für einen sehr kleinen Teil der Bevölkerung eine Steuerfreiheit. Die Regelungen der Einkommensteuer finden sowohl auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch auf Einkünfte die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erzielt werden, Anwendung. Bei Einkünften, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit erzielt werden, kann man zu einer Pauschalbesteuerung optieren. Im Zuge der Pauschalbesteuerung werden alle Einkünfte mit 19 % besteuert. Darüber hinaus kommt die Pauschalbesteuerung auch bei weitern Einkünften wie beispielsweise bei Veräußerungsgewinnen zur Anwendung. Auch bei bestimmten Einkünften, nicht in Polen ansässiger Personen, findet die Pauschalbesteuerung Anwendung.
Die polnische Einkommensteuer wird auf alle Einkünfte erhoben. Diese können aus den unterschiedlichsten Betätigungsfeldern stammen. Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten bildet die Summe dieser die Besteuerungsgrundlage. Verluste, die einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen sind, können nicht mit Gewinnen einer anderen Einkunftsart verrechnet werden. Es besteht lediglich die Möglichkeit einer horizontalen Verrechnung. Die Verluste können mit den Gewinnen der kommenden fünf Jahre verrechnet werden.
Die Summe der Einkünfte kann um diverse Werbungskosten gemindert werden. Abzugsfähige Beträge in diesem Zusammenhang sind beispielsweise Kinderbetreuungskosten, bezahlte Sozialversicherungsbeiträge im Veranlagungszeitraum, Kosten die für die Nutzung des Internets entstanden sind, Kosten im Zusammenhang mit Spenden für kirchliche- und wohltätige Zwecke sowie Kosten für die Anschaffung neuartiger Technologien.
Die Steuerpflichtigen in Polen sind unterjährig dazu verpflichtet Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind bis spätesten zum 20. des Folgemonats zu entrichten. Am Ende eines jeden Steuerjahres muss zusätzlich noch die über die Vorauszahlungen hinausgehende Steuer bezahlt werden. Diese Zahlung ist bis spätestens 30. April des Folgejahres zu leisten. Kleinunternehmer sowie Unternehmen die gerade erst gegründet wurden müssen nicht monatlich sondern lediglich Quartalsweise Vorauszahlungen leisten.
Die Einkommensteuer:
Natürliche Personen unterliegen der Einkommensteuer. Das polnische Einkommensteuergesetz beinhaltet im Gegensatz zum deutschen Einkommensteuergesetz einen Stufentarif der lediglich zwei Steuersätze kennt. Bis zu einem Einkommen von PLN 85.528 hat der Steuerpflichtige 18 % Einkommensteuer zu entrichten. Bei einem Einkommen über PLN 85.528 muss der Steuerpflichtige PLN 14.839,02 (85.528 x 18%) zzgl. 32 % des den Betrag von PLN 85.528 übersteigenden Betrages versteuern. Unter einem zu versteuernden Einkommen von PLN 3.000 was rund EUR 700 entspricht wird keine Einkommensteuer erhoben. Somit besteht in Polen nur für einen sehr kleinen Teil der Bevölkerung eine Steuerfreiheit. Die Regelungen der Einkommensteuer finden sowohl auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch auf Einkünfte die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erzielt werden, Anwendung. Bei Einkünften, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit erzielt werden, kann man zu einer Pauschalbesteuerung optieren. Im Zuge der Pauschalbesteuerung werden alle Einkünfte mit 19 % besteuert. Darüber hinaus kommt die Pauschalbesteuerung auch bei weitern Einkünften wie beispielsweise bei Veräußerungsgewinnen zur Anwendung. Auch bei bestimmten Einkünften, nicht in Polen ansässiger Personen, findet die Pauschalbesteuerung Anwendung.
Die polnische Einkommensteuer wird auf alle Einkünfte erhoben. Diese können aus den unterschiedlichsten Betätigungsfeldern stammen. Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten bildet die Summe dieser die Besteuerungsgrundlage. Verluste, die einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen sind, können nicht mit Gewinnen einer anderen Einkunftsart verrechnet werden. Es besteht lediglich die Möglichkeit einer horizontalen Verrechnung. Die Verluste können mit den Gewinnen der kommenden fünf Jahre verrechnet werden.
Die Summe der Einkünfte kann um diverse Werbungskosten gemindert werden. Abzugsfähige Beträge in diesem Zusammenhang sind beispielsweise Kinderbetreuungskosten, bezahlte Sozialversicherungsbeiträge im Veranlagungszeitraum, Kosten die für die Nutzung des Internets entstanden sind, Kosten im Zusammenhang mit Spenden für kirchliche- und wohltätige Zwecke sowie Kosten für die Anschaffung neuartiger Technologien.
Die Steuerpflichtigen in Polen sind unterjährig dazu verpflichtet Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind bis spätesten zum 20. des Folgemonats zu entrichten. Am Ende eines jeden Steuerjahres muss zusätzlich noch die über die Vorauszahlungen hinausgehende Steuer bezahlt werden. Diese Zahlung ist bis spätestens 30. April des Folgejahres zu leisten. Kleinunternehmer sowie Unternehmen die gerade erst gegründet wurden müssen nicht monatlich sondern lediglich Quartalsweise Vorauszahlungen leisten.
Ein Vorsteuerabzug ist nur bei Vorsteuer aus steuerbaren Umsätzen möglich. Nicht abzugsfähig ist hingegen die Vorsteuer aus Käufen, die nach dem polnischen KStG oder EStG nicht abzugsfähige Aufwendungen darstellen, wie z.B. die Vorsteuer aus dem Kauf von PKWs, aus dem Kauf von Treibstoffen für PKWs sowie aus Gastronomie- oder Hotelleistungen. Einige Automobilhersteller in Polen versuchen diese Regelung durch den verstärkten Verkauf von Vans und Kleinbussen zu umgehen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich ist.
Der Rechnungsempfänger trägt alle Folgen eines auf Grund von Rechnungen vorgenommenen Vorsteuerabzugs, die falsch oder fehlerhaft aufgestellt sind. Grundsätzlich wird die Vorsteuer indirekt durch Aufrechnung gegen die geschuldete Umsatzsteuer erstattet. Verbleibt ein Vorsteuerguthaben, wird dieses auf den Folgemonat vorgetragen. Das Abzugsrecht ist auf 36 Monate beschränkt.
Sozialversicherungsabgaben:
Die Sozialversicherungsabgaben in Polen werden bis zu einem Einkommen von PLN 95.790 zu 13,71 % von den Arbeitnehmern und zu ca 18.61 % von den Arbeitgebern getragen. Bei einem Einkommen das oberhalb der Grenze von PLN 95.790 liegt muss der Arbeitnehmer 2,45 % sowie der Arbeitgeber 1,9 % abführen. Die Sozialabgaben setzten sich aus folgenden vier Elementen zusammen:
- Rentenversicherung (19,52 %) 9,76 % je
- Pflegeversicherung (6 %) (4,5% Arbeitsgeber und 1,5% Arbeitsnehmer)
- Krankenversicherung (2,45 %) – (100% Arbeitsnehmer)
- betriebliche Unfallversicherung ( 0,67 % – 3,33 %) (100% Arbeitsgeber)
Die betriebliche Unfallversicherung ist davon abhängig, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer ausführt.
- Unemployment Fund – 2,45 : (100% von Arbeitsgeber)
- Guaranteed salary fund – 0,10% -(100% von Arbeitsgeber)